Eine von Belästigungen betroffene Mitarbeiterin wollte uns über mehrere Vorfälle von sexueller Belästigung in Vergangenheit informieren. Sie möchte allerdings nicht, dass wir etwas in der Sache unternehmen. Können wir ihr dies garantieren?



Die Anonymität ist nur solange garantiert, wie die betroffene Person die Angelegenheit ausschliesslich mit einer internen Anlaufstelle (z.B. einer innerbetrieblichen Vertrauensperson) bespricht. Sobald jedoch Vorgesetzte oder Personalverantwortliche involviert werden und davon erfahren, sind sie verpflichtet, zu handeln, selbst wenn die betroffene Person ausdrücklich das Gegenteil verlangt. Die Führungskraft muss die Vorfälle abklären und intervenieren, denn es sind möglicherweise weitere Personen involviert, die ebenfalls schutzbedürftig sind. Die Anonymität kann ab diesem Zeitpunkt also nicht mehr garantiert werden. Ausserdem hat die belästigende Person das Recht zu erfahren, dass gegen sie Vorwürfe erhoben wurden. Sie muss die Gelegenheit erhalten, sich zu den Anschuldigungen zu äussern. Bis zum Abschluss des Abklärungsverfahrens gilt die Unschuldsvermutung.

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