Wir sind mit einer Beschwerde wegen sexueller Belästigung konfrontiert. Was müssen wir als Erstes tun?



Personalverantwortliche sind zur Weiterleitung der Information an die Führungskraft verpflichtet. Aufgrund des Gleichstellungsgesetzes müssen Führungskräfte intervenieren, indem sie zunächst eine Abklärung in die Wege leiten und Belästigungen sofort ein Ende setzen. Dieses interne Abklärungsverfahren beinhaltet mindestens je ein getrenntes Gespräch mit der betroffenen und der beschuldigten Person. Jede Intervention muss auf den Schutz der belästigten Person vor weiteren Belästigungen und anderen Nachteilen ausgerichtet sein. Diese Schutzpflicht beinhaltet auch den Erhalt ihres Arbeitsplatzes unter Wahrung eines belästigungs- und schikanefreien Arbeitsklimas. Eine Freistellung oder Versetzung der belästigten Person darf nur auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin erfolgen. Weitere Abklärungen und Gespräche, etwa mit Zeuginnen und Zeugen, werden dann geführt, wenn nach einem ersten Gespräch mit der beschuldigten Person unklar bleibt, ob ein Fall sexueller Belästigung vorliegt oder nicht. Zu beachten ist, dass jeder Fall ein anderer ist, weshalb insbesondere bei komplexen Fällen mit mehreren Beteiligten die Inanspruchnahme einer fachlichen Beratung in Erwägung gezogen werden sollte.

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