Neben Art. 328 Abs. 1 OR finden Sie die einschlägigen Bestimmungen zur erwähnten Sorgfalts- und Schutzpflicht sonst im Arbeitsgesetz (Art. 6 Abs. 1 ArG) sowie in der dazugehörigen Verordnung 3 (Art. 2 Abs. 1 ArGV 3). Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) definiert sexuelle Belästigung ausserdem ausdrücklich als diskriminierendes Verhalten. Es erlegt allen Arbeitgebenden in der Schweiz die Pflicht auf, einerseits präventive Massnahmen zu ergreifen und anderseits bei konkreten Vorfällen zu intervenieren und Belästigungen ein Ende zu setzen. Ein Verstoss gegen diese Verpflichtungen löst Entschädigungspflichten aus (vgl. Art. 4 und 5 GlG).